|
|
FEUERWEHRVEREIN RIETENBERG Villmergen, Dintikon, Hilfikon 5612 VILLMERGEN S T A T U T E N I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Feuerwehrverein Rietenberg, im folgenden FVR genannt, besteht mit Sitz in Villmergen, ein politisch und konfessionell neutraler Verein von aktiven und ehemaligen Feuerwehrangehörigen der Feuerwehren Rietenberg, Villmergen, Dintikon und Hilfikon, sowie den ehemaligen Vorstands- und Feuerwehrkommissionsmitgliedern der Gemeinden Villmergen, Dintikon und Hilfikon. Der FVR ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.
Art. 2 Zweck
Der FVR ist das Bindeglied zwischen ehemaligen und aktiven Feuerwehrangehhörigen. Er bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Förderung der ausserdienstlichen Tätigkeit. Er setzt sich für den Erhalt und die Pflege von altem, historischen Feuerwehrmaterial ein. Der Verein veranstaltet Anlässe rund um das Feuerwehrwesen, sowie Zusammenkünfte geselliger Art. Der Verein kann auch an Tätigkeiten teilnehmen, die der Kultur oder dem sportlichen Geiste dienen
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliederkategorien
a) Mitglieder Jeder aktive Angehörige der Feuerwehr Rietenberg und alle ehemaligen Feuerwehrangehörigen der Feuerwehren Rietenberg, Villmergen, Dintikon und Hilfikon, sowie die aktiven und ehemaligen Vorstands- und Feuerwehrkommissionsmitglieder der Gemeinden Villmergen, Dintikon und Hilfikon besitzen das Stimm- und Wahlrecht. b) Ehrenmitglieder Der FVR kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt, auf Antrag des Vorstandes, durch die Generalversammlung (GV). Ehrenmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht.
Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt, nach Anmeldung an den Vorstand, durch die Generalversammlung. Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten und anerkennt die damit verbundenen Pflichten stillschweigend
Art. 5 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird durch die GV festgelegt und darf einen Höchstbetrag von Fr. 100.-- nicht überschreiten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 6 Austritt
Der Austritt aus dem FVR erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann jederzeit erfolgen. Der Austretende ist aber nicht befreit von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und desjenigen für das laufende Jahr. Mit dem Austritt erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem FVR.
Art. 7 Ausschluss
Mitglieder, die die Interessen des FVR verletzen oder den Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch die GV, auf Antrag des Vorstandes, vom Verein ausgeschlossen werden.
III. Pflichten der Mitglieder
Art. 8 Pflichten
Die Mitglieder verpflichten sich, den festgesetzten Mitgliederbeitrag zu entrichten. Sie sind gehalten, die GV zu besuchen. Sie verpflichten sich zudem, nach Möglichkeit an den Anlässen und Tätigkeiten mitzuwirken. Sie haben ganz allgemein die Interessen des FVR zu wahren.
IV. Organisation
Art. 9 Organe
Die Organe des FVR sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren
a) Generalversammlung
Art. 10 Einberufung der Generalversammlung
Die GV ist das oberste Organ des FVR. Sie wird vom Vorstand einberufen und findet im ersten Semester jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens 20 Tage vor der GV bei den Mitgliedern eintreffen.
Art. 11 Geschäfte der Generalversammlung
1. Protokoll 2. Mutationen 3. Jahresbericht des Präsidenten 4. Kasse
5. Wahlen
6. Jahresprogramm 7. Anträge von Mitgliedern 8. Verschiedenes
Art. 12 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch das Handmehr. Ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen, sofern der Vorstand nicht von sich aus eine geheime Abstimmung oder Wahl angeordnet hat. Beschlüsse können nur über traktandierte Geschäfte gefasst werden.
Art. 13 Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 14 Tage vor der GV, schriftlich begründet, im Besitze des Präsidenten sein
b) Vorstand
Art. 14 Mitglieder des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, nämlich: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 1 bis 3 Beisitzern. Er wird an der ordentlichen GV für jeweils 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der GV zu wählen ist. Der Vorstand legt die Zeichnungsberechtigten fest. Der Kommandant oder der Vizekommandant der Feuerwehr Rietenberg gehören von Amtes wegen dem Vorstand an, können aber nicht als Präsident oder Vizepräsidente des FVR gewählt werden.
Art. 15 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des FVR und vertritt diesen nach aussen. Er fasst Beschluss über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der GV fallen. Der Vorstand legt der GV jährlich
vor. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. c) Rechnungsrevisoren
Art. 16 Rechnungsrevisoren
Die GV wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Revisoren, die Vereinsmitglieder sein müssen. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV schriftlich Bericht.
V. Finanzielles
Art. 17 Finanzierung
Der Vorstand ist für die Beschaffung der finanziellen Mittel des FVR verantwortlich. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die notwendigen Geldmittel zur Bestreitung der Auslagen werden beschafft durch:
Die Kompetenzsumme des Vorstandes wird von der GV festgelegt. Der von der GV festgelegte Jahresbeitrag ist innert 2 Monaten nach der GV einzuzahlen.
Art. 18 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des FVR haftet allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Art. 19 Statutenrevision
Aenderungen dieser Statuten können auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes von der GV beschlossen werden. Anträge auf Abänderung der Statuten sind 14 Tage vor der GV schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Der Beschluss zur Revision der Statuten, sowie die Genehmigung der geänderten Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 20 Vereinsauflösung
Die Auflösung des FVR erfolgt durch Beschluss einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV. Es müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss zur Auflösung muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen samt Inventar auf der Gemeinde Villmergen für maximal 10 Jahre deponiert. Wird in dieser Zeit ein neuer Verein im Interesse des Feuerwehrwesens gegründet, hat dieser Verein Anspruch auf das deponierte Vermögen, andernfalls verfällt das Vermögen zugunsten der Mannschaftskasse der Feuerwehr Rietenberg.
VII. Verschiedenes
Art. 21 Schlussbestimmungen
Der FVR hat keinen Einfluss auf die Tätigkeit der Feuerwehr Rietenberg.
Art. 22 Inkraftsetzung
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Villmergen, 22. Mai 2002
Für den Feuerwehrverein Rietenberg
|
|
Fragen oder Probleme in Zusammenhang mit dieser Website richten Sie
bitte an [admin@feuerwehrverein-rietenberg.ch].
Datenschutz |